Satzung
Satzung der
Dorfgemeinschaft Otzenrath – Spenrath e.V.
Fassung vom 14. März 1995
§ 1
Gebiet, Name, Sitz und Zweck
Der im Jahre 1975 gegründete Verein führt den Namen Dorfgemeinschaft Otzenrath – Spenrath e.V. Der Verein hat seinen Sitz in 41363 Jüchen – Otzenrath. Er soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Grevenbroich, Nr. XXX eingetragen werden.
Die Dorfgemeinschaft Otzenrath – Spenrath e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ in seiner letzten Fassung. Seine Tätigkeit ist nicht auf einen wirtschaftlichen Gewinn ausgerichtet. Gewinne dürfen nur für die in der Satzung bestimmten Zwecke verwendet werden.
Die Vereinsämter sind Ehrenämter. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der Dorfgemeinschaft Otzenrath – Spenrath e.V. Niemand darf durch zweckfremde Ausgaben oder unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
In parteipolitischen, religiösen oder weltanschaulichen Bestrebungen verhält sich die Dorfgemeinschaft Otzenrath – Spenrath e.V. neutral.
Die Dorfgemeinschaft Otzenrath – Spenrath e.V. bezweckt die Pflege und Förderung des Heimatgedankens, des Brauchtums, der Kameradschaft und dem wahren Bürgersinn über den Rahmen der Mitgliedschaft hinaus.
§ 2
Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person mit einem Mindestalter von 3 Jahren werden.
Wer die Mitgliedschaft erwerben will, muss den Antrag schriftlich an den Vorstand richten. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich.
Dem Verein gehören an:
- Aktive Mitglieder
Aktive Mitglieder sind Teilnehmer des traditionellen Klompenzuges und die Vorstandsmitglieder.
- Fördernde Mitglieder
Fördernde Mitglieder fördern die Aufgaben des Vereins ohne regelmäßige Teilnahme an Festen oder Umzügen.
- Ehrenmitglieder
Ehrenmitglieder sind Personen, die den Zweck des Vereins in besonderem Maße gefördert haben und durch Beschluss der Mitgliederversammlung die Ehrenmitgliedschaft erwerben.
Die Mitgliedschaft erlischt:
- durch Tod
- durch schriftlich erklärten Austritt jeweils zum Jahresende
- durch Ausschluss aus dem Verein
Der Austritt aus dem Verein muss schriftlich zum Jahresende erfolgen. Mit dem Austritt oder dem Ausschluss des Mitgliedes erlöschen alle Rechte aus der Mitgliedschaft.
§ 3
Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder sind verpflichtet, die Bestrebungen, Interessen und Grundsätze des Vereins nach besten Kräften zu unterstützen und die Beschlüsse des Vereins zu befolgen. Sie sind berechtigt, an allen Versammlungen teilzunehmen und haben in der Mitgliederversammlung gleiches Stimmrecht. Eine Übertragung des Stimmrechts ist nicht zulässig.
§ 4
Beiträge
Der Mitgliedsbeitrag sowie außerordentliche Beiträge werden jährlich auf der Mitgliederversammlung festgelegt. Der Beitrag ist im Voraus und jährlich zu entrichten. Mitglieder, die nach zweimaliger Mahnung ihren Beitrag nicht gezahlt haben, können auf Beschluss des Vorstandes von der Mitgliedschaft ausgeschlossen werden.
§ 5
Stimmrecht
Stimmberechtigt sind alle Mitglieder ab vollendetem 16. Lebensjahr.
Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht können an der Mitgliederversammlung als Gäste teilnehmen.
Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
Gewählt werden können alle volljährigen und vollgeschäftsfähigen Mitglieder des Vereins.
§ 6
Vereinsorgane
Organe des Vereins sind:
- Die Mitgliederversammlung
- Der Vorstand
- Der geschäftsführende Vorstand
- Die Züge
- Die Rechnungsprüfer
§7
Die Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ in der Dorfgemeinschaft Otzenrath – Spenrath e.V. Sie findet einmal im Kalenderjahr statt.
Sie wird durch den 1. Vorsitzenden oder den 2. Vorsitzenden mindestens 2 Wochen vorher schriftlich mit Angabe der Tagesordnung und eventuell vorliegender Anträge einberufen.
Der Mitgliederversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
- Entgegennahme und Genehmigung des Geschäfts- und Kassenberichtes des Vorstandes
- Entlastung des Vorstandes
- Neuwahlen
- Beschlussfassung über Anträge und Satzungsänderungen
- Ernennung von Ehrenmitgliedern
- Festsetzung der Mitgliederbeiträge und außerordentliche Beiträge
- Auflösung des Vereins
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder gefasst.
Eine Satzungsänderung kann nur mit einer 2/3 – Mehrheit der erschienenen, stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Sie muss schriftlich im vollen Wortlaut mit der Tagesordnung vorliegen.
Anträge können gestellt werden:
- von den Mitgliedern
- vom Vorstand
- von den Zügen
Anträge müssen schriftlich mindestens 8 Tage vor der Versammlung beim Vorsitzenden des Vereins eingegangen sein. Später eingehende Anträge müssen von der Versammlung mit 2/3 – Mehrheit beschlossen werden.
Ein Antrag auf Satzungsänderung kann nur als Dringlichkeitsantrag behandelt werden, wenn die Dringlichkeit einstimmig beschlossen wurde.
Geheime Abstimmung erfolgt nur, wenn mindestens 10 stimmberechtigte Mitglieder dies beantragen.
Beschlüsse, die auf Mitgliederversammlungen gefasst werden, müssen in einem Sitzungsprotokoll in schriftlicher Form festgehalten werden. Das Sitzungsprotokoll muss vom Schriftführer und mindestens einem weiteren Mitglied des gesetzlichen Vorstandes unterschrieben werden.
§ 8
Vorstand, geschäftsführender Vorstand, Züge und Rechnungsprüfer
Wählbar ist nur, wer mindestens zwei Jahre Mitglied im Verein ist.
Der vorstand wird für jeweils zwei Jahre gewählt.
Bei Rücktritt oder Ausscheiden eines Vorstandmitgliedes kann der geschäftsführende Vorstand ein Mitglied des Vereins kommissarisch bis zur nächsten Wahl für dieses Amt berufen.
Der Vorstand ist nach der Mitgliederversammlung das führende Organ des Vereins.
Er setzt sich zusammen aus:
- dem 1. Vorsitzenden
- dem 2. Vorsitzenden
- dem Finanzverwalter
- dem Geschäftsführer
- den vier Beisitzern
Der geschäftsführende Vorstand führt die Geschäfte. Er ist Vorstand im Sinne des § 26 BGB.
Ihm gehören an:
- der 1. Vorsitzende
- der 2. Vorsitzende
- der Finanzverwalter
- der Geschäftsführer
Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeweils 2 Mitglieder des gesetzlichen Vorstandes sind gemeinsam vertretungsberechtigt.
Die Prüfung der Finanzverwaltung und Wirtschaftsführung erfolgt durch mindestens zwei in jedem Jahr von der Mitgliederversammlung zu wählende Rechnungsprüfer. Sie dürfen nicht Mitglieder im Vereinsvorstand oder einer seiner Ausschüsse sein.
Die Amtszeit darf 2 Jahre nicht überschreiten.
Die Amtszeit des 1. Vorsitzenden der Dorfgemeinschaft Otzenrath – Spenrath e.V. sollte möglichst die Dauer von 12 Jahren nicht überschreiten.
§ 9
Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Beschlüsse, die auf Vorstandssitzungen gefasst werden, müssen in einem Sitzungsprotokoll in schriftlicher Form festgehalten werden.
§ 10
Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
Auf der Tagesordnung dieser Versammlung darf nur der Tagesordnungspunkt – Auflösung des Vereins – stehen.
Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen, wenn esder Gesamtvorstand mit einer Mehrheit von 3/4 aller seiner Mitglieder beschlossen hat oder
von 1/3 der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wurde.
Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50 % der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von 3/4 der erschienenen, stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen.
Diese außerordentliche Mitgliederversammlung wählt auch die Liquidatoren.
Das nach der Auflösung der Dorfgemeinschaft Otzenrath – Spenrath e.V. und nach der Liquidation verbleibende Vermögen fällt zu gleichen Teilen an alle Vereine in Otzenrath – Spenrath oder deren Rechtsnachfolger, die zur Zeit der Liquidation Gemeinnützigkeit nachweisen können und Jugendarbeit betreiben. Die Mittel müssen ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke verwendet werden.
§ 11
Einsetzen von weiteren Gremien
Der Vorstand ist berechtigt, zur Beratung und Unterstützung beim Ablauf des Vereinsgeschehens Ausschüsse zu berufen und wenn notwendig, einzusetzen.
§ 12
Haftung
Für Schäden und Verluste bei Veranstaltungen des Vereins haftet der Verein den Mitgliedern gegenüber nicht.
§ 13
Klompenkönigspaar
Das Klompenkönigspaar wird auf Empfehlung des jeweiligen Klompenzuges oder auf eigenen Wunsch in eine Liste eingetragen.
Bei Eintragung in die Liste wird das Klompenkönigspaar automatisch Mitglied der Dorfgemeinschaft Otzenrath – Spenrath e.V. mit allen Rechten und Pflichten.
Das Klompenkönigspaar erhält im jeweiligen Amtsjahr einen Zuschuss aus der Kasse der Dorfgemeinschaft Otzenrath – Spenrath e.V.
Die vorstehende Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 14. März 1995 in Otzenrath einstimmig beschlossen.
Jüchen Otzenrath, den 14.03.1995
Dorfgemeinschaft Otzenrath – Spenrath e.V.
Hermann-Josef Weidemann
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1. Vorsitzender
Unsere Vereinssatzung [106 KB]
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